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NEU ! Der Teleinfrastruktur-Fit-Check für Ihre Arztpraxis

Die medatixx hat einen TI-Fit-Check für Ihre Arztpraxis, basierend auf den Anforderungen der Telematikinfrastruktur, entwickelt.

Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir die Gegebenheiten vor Ort in Ihrer Praxis und stimmen gegebenenfalls notwendige Anpassungen Ihrer Praxis-IT mit Ihnen ab. Nach erfolgter Überprüfung gemäß TI-Fit-Check erhalten Sie eine Übersicht der erhobenen Daten mit einer Handlungsempfehlung: Wir beraten Sie, welche TI-Komponenten am besten zu den Anforderungen Ihrer Praxis passen.

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Videosprechstunde nach § 291g SGB V ab 1.4.2017

Videosprechstunde nach § 291g SGB V  Ab 1. April 2017 werden Videosprechstunden für definierte Krankheitsbilder und Fachgruppen vergütet.  Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband in der „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V“ (Anlage 31b BMV-Ä) die technischen Voraussetzungen festgelegt. Arztpraxis: Anforderungen für Videosprechstunden

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Thema: tägliche Datensicherung

tägliche Datensicherung
Zur Sicherung der Patientendaten sollten täglich Sicherungskopien auf geeigneten Medien erstellt werden. Bei einer externen Speicherung von Patientendaten (außerhalb der Praxis z.B. Cloud ) ist technisch  sicherzustellen, dass Dritte die Patientendaten nicht zur Kenntnisnehmen können.
Lösung=  Software NovaBackup Praxis mit täglicher Routine und Medien z.B. ( externen Festplatten, RDX

Neues zum Datenschutz und sicheren Datenverarbeitung in der Arztpraxis

Wir haben die Vorgaben der Ärztekammern unter die Lupe genommen und dabei folgende Themenfelder aufbereitet :

Änderungsverfolgung der ärztlichen Dokumentation

Erkennbarkeit nachträglicher Berichtigungen und Änderungen, § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB:Durch das Patientenrechtegesetz neu eingeführt wurde die Regelung in § 630f Abs. 1 BGB,wonach Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind (Satz 2). Dies ist nach der Bestimmung in Satz 3 auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Bei der elektronischen Behandlungsdokumentation ist also eine Praxissoftware zu verwenden, die nachträgliche Berichtigungen und Änderungen automatisch erkennbar macht.
Wird diese Anforderung nicht erfüllt, so droht die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 3 BGB. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung empfehlen die Ärztekammern, ihre Praxissoftware ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem Hersteller daraufhin zu überprüfen,ob sie die Anforderungen des § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB erfüllt.
Lösung = lassen Sie von uns das Änderungsprotokoll aktivieren