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Videosprechstunde nach § 291g SGB V  Ab 1. April 2017 werden Videosprechstunden für definierte Krankheitsbilder und Fachgruppen vergütet.  Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband in der „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V“ (Anlage 31b BMV-Ä) die technischen Voraussetzungen festgelegt. Arztpraxis: Anforderungen für Videosprechstunden

Die apparative Ausstattung muss folgende Komponenten umfassen:

  • einen Bildschirm
  • eine Kamera
  • ein Mikrofon
  • einen Lautsprecher

Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.

Für weitere Fragen rund um dieses Thema sprechen Sie uns einfach an

Quelle: KVB.de (externer Link)