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Jetzt noch die Förderung für KV-Safenet beantragen bis 31.12.2016

Die KVB führt vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 ein KV-SafeNet-Förderprogramm durch. Dieses soll die KVB-Mitglieder dazu motivieren, das Online-Angebot der KVB und die Kommunikation untereinander über die sichere Anbindungsvariante KV-SafeNet stärker wahrzunehmen. Zu diesem Zweck fördert die KVB ihre Mitglieder durch eine Übernahme der Kosten, die den Praxen bei der Anschaffung und dem Erhalt der notwendigen technischen Voraussetzungen entstehen.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

  • Förderung erfolgt als Einmalzahlung
  • Förderung i.H.v. 1.000 Euro
    • Neuanschaffung eines KV-SafeNet-Anschlusses
    • Umrüstung auf einen höherwertigen Router beim selben KV-SafeNet- Anbieter
    • gezwungener Wechsel zu einem neuen KV-SafeNet-Anbieter, z.B. weil der alte KV-SafeNet-Anbieter keine Rezertifizierung anstrebt
  • Förderung i.H.v. 600 Euro für bereits vor dem Förderprogramm bestehende KV-SafeNet-Anschlüsse

Quelle: https://www.kvb.de/

neue Partnerschaft mit NovaStor

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Ab sofort sind wir „Authorized Reseller Partner“ von NovaStor Backuplösungen aus Hamburg . Wir hoffen mit dieser Partnerschaft unseren Kunden noch mehr Beratung Rund um das Thema sichere Datensicherungslösungen anbieten zu können . Auch das Thema CLOUD Backup stellen wir zusammen mit den Firmen Wortmann AG und NovaStor nächstes Jahr für unsere Kunden vor .

Änderungen an den Heilmittelverordnungen

Wichtiger Hinweis !

Was steckt hinter den Änderungen zu den Heilmittelverordnungen?
Die KBV hat einen Anforderungskatalog für die Heilmittelverordnung veröffentlicht. Wir müssen die Pflichtanforderungen daraus umsetzen.
Ärzte sollen durch diese Änderungen in die Lage versetzt werden, die durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen.
Das heißt, dass das PVS zukünftig prüfen muss, ob die Formulare korrekt ausgefüllt sind.
Bisher gibt es viele Nacharbeiten durch die Praxis, da Heilmittelverordnungen nicht korrekt bedruckt waren und diese dadurch von Physiotherapeuten nicht akzeptiert wurden.

Müssen wir diese Änderungen zertifizieren lassen?
Ja, es gibt eine Zertifizierung durch die KBV.

Ab wann gelten diese Änderungen?
Der Anwender ist ab dem 01.01.2017 verpflichtet, mit einer zertifizierten Software Heilmittel zu verordnen.

Die neue Heilmittelvereinbarung ist ab dem 01.04.2016 gültig. Warum kommen die Änderungen erst jetzt?
Wir müssen die Vorgaben zur Verordnung von Heilmitteln im Laufe des Jahres integriert und bei der KBV zertifiziert haben, um es dem Anwender ab dem 01.01.2017 zur Verfügung zu stellen.

Welche Vordrucke sind betroffen?
Muster 13 Physikalische Therapie, Muster 14 Stimm-Sprech-Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie.

Gibt es neue Vordrucke für die Heilmittelverordnungen?
Ja. Es gibt neue Vordrucke. Innerhalb der Formulare gibt es aber keine großen Veränderungen, lediglich ein Feld für den 2. ICD-10-GM-Code ist hinzugekommen.

Gibt es eine Stichtagsregelung zum 01.01.17 für die Vordrucke? Oder können die bisherigen Formulare aufgebraucht werden?
Ja. Ab dem 01.01.2017 müssen die neuen Muster 13, 14 und 18 verwendet werden.

Darf ein Anwender die Vordrucke noch per Hand ausfüllen?
Ein handschriftlich ausgefülltes Verordnungsformular ist weiterhin zulässig, z.B. bei einem Hausbesuch.
Alle elektronisch ausgefüllten Verordnungen müssen nach Regelungen des GKV-VSG mit einer von der KBV zertifizierten Software erstellt werden (siehe §73 Abs. 8 Satz 9 SGB V).

Hat der Anforderungskatalog auch Einfluss auf Selektivverträge im Programm?
Ja, wenn in dem Selektivvertrag keine eigene Heilmittelrichtlinie enthalten ist, gelten auch die Vorgaben der KBV.

Mit welcher Version werden die Anpassungen im PVS ausgeliefert?
Mit der Version 17.1.

Können die neuen Heilmittelverordnungen auch für Privat-Patienten genutzt werden?
Ja, es können ab der Version 17.1 alle 3 Heilmittelformulare auch für Privatpatienten, bzw. für Patienten mit einem Privatschein ausgestellt werden.

Ist der Heilmittelkatalog der KV-Nordrhein weiterhin zu nutzen?
Nein, die Pflichtfunktion sieht vor, dass ausschließlich der Heilmittelkatalog der KBV eingesetzt werden muss und dieser darf auch nicht verändert werden.

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